Information
| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (2012) |
| Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen bei jedem Angebot Schweizerischen Höhenarbeiten und Rigging Verbandes (nachfolgend SHRV genannt) zur Anwendung. Gültigkeit: ab 1. Januar 2011. Alle älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren ab dem 01.01.2011 ihre Gültigkeit |
| ZAHLUNG DES KURSGELDES |
| Nachdem Sie sich für einen Kurs angemeldet haben, erhalten Sie von der SHRV-Geschäftsstelle eine Rechnung. Der darin aufgeführte Zahlungstermin ist verbindlich. Die Anmeldung verpflichtet Sie in jedem Fall zur Zahlung des Kursgeldes. Das Nichtbezahlen des Kursgeldes gilt nicht als Abmeldung. Eine Barzahlung ist nicht möglich. |
| KURSORGANISATION |
| Aus organisatorischen Gründen behält sich der SHRV vor, Kurse zusammenzulegen und/oder den Durchführungsort zu ändern. Fällt eine Kursleitung aus, kann ein Kursleiterwechsel vorgenommen oder eine Stellvertretung eingesetzt werden. |
| KURSPLÄTZE UND DURCHFÜHRUNG |
| Um unsere Kurse unter optimalen Bedingungen durchführen zu können, legen wir für jedes Lernangebot eine minimale und eine maximale Teilnehmerzahl fest. Die Kursplätze werden unter Vorbehalt der rechtzeitigen Zahlung in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Bei ungenügender Teilnehmerzahl wird der Kurs in der Regel nicht durchgeführt, das Kursgeld wird in diesem Fall erlassen bzw. rückerstattet. |
| KURSAUSSCHLUSS |
| Die Kursleitung behält sich vor, einen oder mehrere Kursteilnehmer aus einem Kurs begründet auszuschliessen. In diesem Fall ist das ganze Kursgeld geschuldet, d.h. es erfolgt weder eine anteilsmässige Rückerstattung noch ein Erlass des Kursgeldes. Kursausschluss kann aufgrund Nichtbezahlung des Kursgeldes sowie in schwerwiegenden Fällen (Ehrverletzung, Belästigung, vorsätzliche Sachbeschädigung etc.)erfolgen. |
| ABMELDUNGEN |
| Eine Abmeldung aus einem Kurs ist mit administrativem Aufwand verbunden. Bei einer Abmeldung besteht die Möglichkeit, bereits bezahlte Kursgelder an einen späteren Kurs anrechnen zu lassen. Allfällige Preissteigerungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Kursteilnehmers. Je nach Abmeldezeitpunkt können wir Ihnen das Kursgeld ganz, teilweise oder keinesfalls erlassen. |
| Bitte beachten Sie folgende Regelung: |
| In jedem Fall brauchen wir von Ihnen eine schriftliche Kursabmeldung. Als Eingangsdatum gilt das Empfangsdatum Ihres Schreibens in unserer Geschäftsstelle. Der Erlass bzw. die Rückerstattung Ihres Kursgeldes ist wie folgt geregelt: |
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Abmeldezeitpunkt
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Rücktrittsgebühr
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| Bis 30 Kalendertage vor Kursbeginn: | 10 % des Kursgeldes |
| Ab 30 bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn: | 50 % des Kursgeldes |
| Weniger als 14 Kalendertage vor Kursbeginn: | 100 % des Kursgeldes |
| Abmeldung für Mitglieder: |
| Ein SHRV Mitglied schuldet die gleichen Stornogebühren wie ein normaler Kursteilnehmer, wenn die Abmeldung in der oben genannten Frist erfolgt. Die gebührenfreie Teilnahme kann nur bei besuchten Kursen gewährt werden. |
| Ausnahmen: Als kurzfristige Absenzgründe gelten Unfall oder Krankheit (ärztliches Zeugnis nötig), ein Todesfall in der Familie/im engen Freundeskreis und «Höhere Gewalt». Diese ziehen keine Stornogebühr nach sich. |
| Falls der Kurs infolge Teilnehmermangels nicht durchgeführt werden kann, werden wir Sie frühestmöglich informieren und Ihnen einen anderen Terminvorschlag unterbreiten. In diesem Fall werden bereits bezahlte Kursgelder zurückerstattet oder vollumfänglich an einen nächsten Kurs angerechnet. Allfällige Preissteigerungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Kursveranstalters. |
| NICHT BESUCHTE KURSE |
| Nicht besuchte Kurse oder Teile davon können nicht nachgeholt werden. Es sei denn es kommen folgende Gründe zum tragen: Unfall oder Krankheit (ärztliches Zeugnis nötig), ein Todesfall in der Familie/im engen Freundeskreis und «Höhere Gewalt». Grundsätzlich gibt es auch keine Kursgeld-Rückerstattung aufgrund von nicht besuchten Kursen oder Kursteilen. |
| VERSICHERUNG |
| Für alle vom SHRV organisierten Kurse und Veranstaltungen schliessen wir jegliche Haftung für entstandene Schäden aus. Sie sind daher selber für eine ausreichende Versicherungsdeckung verantwortlich. Das Benutzen der Anlagen des SHRV erfolgt auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann der SHRV nicht haftbar gemacht werden. |
| PROGRAMM- UND PREISÄNDERUNGEN |
| Programm- und Preisänderungen sowie Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten. |
| GERICHTSSTAND |
| Für alle Rechtsbeziehungen mit dem SHRV ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz des SHRV. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. |
Der SHRV ist ein Fachverband für alle Personen, die in der Höhe arbeiten und/oder hebetechnische Vorrichtungen
tätigen.
Innerhalb des SHRV gibt es zwei Untergruppen: Die Fachgruppe Höhenarbeit und die Abteilung Rigging, die beide
mit der SUVA und internationalen Verbänden in Kontakt stehen und mithelfen, neue Sicherheitsstandarts zu
definieren.
Die Mitarbeit in diesen Fachgruppen steht grundsätzlich allen Verbandsmitgliedern offen.
Im Jahr 2001 gründete ein Kollegium aus diversen Fachfirmen den SHRV. Der Verband hat sich folgende Ziele
gesetzt:
Allgemein
- Schutz der Arbeitnehmer durch erstellen von sinnvollen Regelungen.
- Unterstützung des Informationsaustausches und technischer Support der Mitglieder.
- Sensibilisierung von Versicherungen und Endverbrauchern auf Gefahren der Höhenarbeit und des Riggings.
- Schulung und Weiterbildung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
- Mitsprache respektive Mithilfe beim Erarbeiten von schweizerischen und europäischen Richtlinien. (Stat. Abs. 2.1)
- Pflege und Ausbau von internationalen Kontakten.
Für Mitglieder - im Sinne von Stat. Abs. 3
- Ausbildungsangebote auf höchstmöglichem Niveau.
- Anerkennung als Fachkraft durch Verpflichtung und Überprüfung auf das Einhalten der Richtlinien. (Stat. Abs. 3.1)
- Technischer Support.
- Zugriff auf wichtige Informationen und Foren im Memberbereich der SHRV Homepage.
- Wiederholungskurse für nicht alltägliche wichtige Arbeitsabläufe wie zum Beispiel Kameradenrettung.
Für Passivmitglieder - im Sinne von Stat. Abs. 3
- Zugriff auf wichtige Informationen und Foren im Memberbereich der SHRV Homepage.
- Technischer Support.
- Auskunft über Wissensstand von Fachkräften.
Für Gönner - im Sinne von Stat. Abs. 3
- Aufführung als solche in den Werbe- und Verbandsmedien.
- Zustellung von Branchenneuigkeiten.
Vorstandsmitglieder des SHRV
Präsident: Stefan Moser
Vizepräsident: Beat Fischer
Kassier: Carlo Grüger
Aktuar: Patrick Tschopp
Statuten 2012
1. Name, Sitz
Unter der Bezeichnung Schweizerischer Höhenarbeiten und Rigging Verband (hernach SHRV/ASHR) besteht ein
Verband nach Massgabe von Art. 60 ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er hat seinen Sitz beim Wohnsitz
des Präsidenten. Der SHRV/ASHR ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Verbandszweck
2.1 Der SHRV/ASHR legt in Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Verbänden einheitliche und sinnvolle
Standards betreffend Sicherheit, Ausbildung und Gesetzgebung in Bezug auf Höhenarbeit und Riggung fest und
sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für deren Umsetzung.
2.2 Der SHRV/ASHR unterstützt Verbandsmitglieder durch Informationsaustausch, Veranstaltungen, technischen
Support und bietet Schulungen selbst oder durch seine Mitglieder an.
2.3 Zielgruppe des Verbandes sind Personen die in der Höhe arbeiten und/oder mit hebetechnischen
Vorrichtungen zu tun haben.
2.4. Der Verband repräsentiert gegenüber der Öffentlichkeit die Branche der Höhenarbeiter und Rigger und setzt
sich für deren Interessen und Belange ein.
3. Mitglieder
Mitglied des SHRV/ASHR kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich mit
den Verbandszwecken als Höhenarbeiter resp. Rigger identifizieren kann oder als Gönner die Tätigkeit des
Verbandes unterstützt.
Mitglieder des SHRV/ASHR sind natürliche oder juristische Personen, die durch ihren Ausbildungsstand vom
Verband als aktive Höhenarbeiter und Rigger anerkannt sind oder sich durch die Ausübung ihrer Tätigkeit mit
diesen Berufszweigen befassen. Beide Gruppen verpflichten sich darauf, Arbeiten in der Höhe gemäss den
geltenden Gesetzen und Reglementen auszuführen und bemühen sich in all ihrem Tun für die Erhöhung und
Verbesserung der Standards des Höhenarbeiter- resp. Rigginghandwerks, insbesondere hinsichtlich dem Aspekt
der Arbeitssicherheit.
Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen des Verbandes schaden könnte.
Der Verband behält sich an- oder unangemeldete Kontrollen seiner Mitglieder vor.
3.2 Mitgliedschaft
Beitrittsgesuche sind unter Angabe der Personalien und der bisherigen Tätigkeiten im Bereich
Höhenarbeit / Rigging an die Geschäftsstelle des SHRV zu richten. Der Vorstand entscheidet bis zum definitiven
Beschluss durch die Generalversammlung provisorisch über das Aufnahmegesuch. Provisorisch aufgenommene
Mitglieder haben während der Dauer des Provisoriums kein Stimmrecht, stehen jedoch voll in den Rechten und
Pflichten eines Verbandsmitgliedes. Im Falle einer Nichtbestätigung durch die Generalversammlung werden
bereits erhobene Mitgliederbeiträge vollumfänglich zurückerstattet.
3.3 Verbands-Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Er kann jederzeit
erfolgen, doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener
Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres
zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Kalenderjahr zu
befreien.
3.4 Ausschluss
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht
nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht
von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Mitglieder, die die Interessen der SHRV/ASHR schädigen, also namentlich in der Ausübung des Höhenarbeiten-
resp. Rigginghandwerks in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften des SHRV/ASHR
verstossen und solches Verhalten nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Ausschluss schriftlich zu begründen. Dem
Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die ordentliche Generalversammlung zu. Der Verband behält sich vor
Ausschlüsse zu veröffentlichen.
4. Organisation
Die Organe der SHRV/ASHR sind:
- Generalversammlung der Mitglieder
- Vorstand
- Rechnungsrevisor
4.1 Die Generalversammlung
4.1.1 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen
durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) oder E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Anträge auf Ergänzungen der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand
spätestens 15 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern
unverzüglich zur Kenntnis. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche
Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung
oder auf Begehren eines Viertels der stimmberechtigten Verbandsmitglieder, einberufen. Im letzteren Falle ist das
Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand zu stellen.
4.1.2 Beschlussfassung der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist und solange
wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr sämtlicher
anwesender Stimmberechtigten.
Beschlüsse über Statutenrevisionen erfordern wenigstens drei Viertel aller anwesenden Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des SHRV/ASHR oder deren Vereinigung mit einem anderen Verband dürfen nur
an einer Versammlung gefasst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und sie
bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
4.1.3 Leitung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Präsident, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person
des Präsidenten selbst betrifft, vom Vize-Präsident geleitet.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Sekretär, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom
Präsident bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten sowie vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
Die Verhandlungsordnung wird vom Präsidenten bestimmt, soweit die Versammlung nichts Abweichendes
beschliesst.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
die geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung erforderlichen Falles einen
oder mehrere Stimmenzähler. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben
Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt
für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und der SHRV/SHRA.
4.1.4 Befugnisse der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende, unübertragbare Befugnisse zu:
- Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Décharge-Erteilung an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über die definitive Aufnahme von Mitgliedern
- Rekursentscheid über vom Vorstand ausgesprochene Mitgliedschaftsausschlüsse
- Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung der SHRV/ASHR oder dessen Vereinigung mitf einem anderen Verband
- Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden
4.2 Vorstand
4.2.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 4 Personen. Ihm gehören an:
- PräsidentIn
- VizepräsidentIn
- AktuarIn
- KassierIn
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar
sind. Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein,
bzw. gelten als bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt.
4.2.2 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt auf Einladung der Geschäftsleitung in einem von Vorstand selbst bestimmten Rhythmus
gemäss den aktuellen Erfordernissen des Verbandes zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen im
voraus.
In dringenden Fällen kann der Präsident eine ausserordentliche Vorstandssitzung unter Abkürzung dieser Frist
einbeordern.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich,
sowie des Präsidenten oder des Vizepräsidenten.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Stimmenmehr. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist
statthaft, sofern kein Mitglied ausdrücklich die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. Vizepräsident durch Stichentscheid.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
4.2.3 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen
Verbandsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
- Festsetzung der rechtsverbindlichen Unterschrift seiner Mitglieder und Vertretung des SHRV/ASHR nach aussen
- Vollzug der Verbandsbeschlüsse
- Strategische und inhaltliche Planung der Geschäfte des SHRV/ASHR im Sinne des Verbandszweckes
- Vorgesetztes Gremium der Geschäftsstelle, Stellenbesetzung, Aufgabenverteilung und Controlling derselben
- Besetzung und Mitarbeit in Verbandsinternen und -externen Fachgruppen und Kommissionen
- Einberufung der Generalversammlung nach Massgabe der vorliegenden Statuten
- Ausarbeitung von Reglementen und Schulungsunterlagen
4.3 Rechnungsrevision
Die Generalversammlung wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Der Revisor prüft die Rechnungslegung des Verbandskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
5. Mittel
5.1 Die finanziellen Mittel der SHRV/ASHR bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Allfälligen ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Reinerträgen von Veranstaltungen und Schulungen
- Beiträgen der SchulungsabsolventInnen
- Zuwendungen Dritter.
5.2 Mitgliederbeiträge
Mitglieder- und Gönnerbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
jährlich festgesetzt und sind auf der Homepage des SHRV öffentlich zu publizieren. Die Beiträge sind innert 30
Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
5.4 Haftung
Für die Verbindlichkeit des SHRV/ASHR haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung oder
eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
6. Zeichnungsberechtigung
Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Zeichnungsberechtigungen der Mitglieder
des Vorstandes oder der Geschäftsstelle.
7. Verbandsjahr und Rechnungsabschluss
Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist.
8. Quartalsversammlung
Übrige Verbandsaktivitäten
Der Vorstand oder die Generalversammlung kann periodische Versammlungen oder andere Veranstaltungen
durchführen, die der regelmässigen Orientierung der Mitglieder hinsichtlich Neuerungen in der Branche dienen,
Probleme des Handwerks und deren Lösungen aufgreifen, Vertiefung und Wiederholung des erworbenen
theoretischen und praktischen Fachwissens vermittelt und die insbesondere eine Plattform für fachspezifischen
Gedankenaustausch und gegenseitiges Kennenlernen der Mitglieder ermöglichen.
Der Verband kann an Messen und anderen branchenübergreifenden Veranstaltungen aktiv oder passiv
teilnehmen.
9. Auflösung
Im Falle der Verbandsauflösung geht das Verbandsvermögen zu gleichen prozentualen Teilen an die einzelnen
Mitglieder des Verbands. Firmenmitglieder werden dabei wie Einzelmitglieder gezählt.
10. Inkrafttreten und Statutenänderungen
Die vorstehenden Statuten wurden anlässlich der Statutenrevision von der Generalversammlung des SHRV/ASHR
am 05. November 2009 per Mehrheitsbeschluss gemäss Artikel 4.1.2 angenommen und treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft.