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SHRV SHRV

Statuten SHRV/ASHR

Gültig ab 23. Juni 2016

1. Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Schweizerischer Höhenarbeiten- und Riggingverband/ Association Suisse de Travaux en Hauteur et de Rigging (im Folgenden: SHRV) besteht ein Verein nach Massgabe von Art. 60 ff. ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er hat seinen Sitz beim Sitz der Geschäftsstelle. Der SHRV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.   Verbandszweck

2.1  Der SHRV legt in Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Verbänden einheitliche und sinnvolle Standards betreffend Sicherheit, Ausbildung und Gesetzgebung in Bezug auf Höhenarbeit und Rigging fest und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für deren Umsetzung.

2.2  Der SHRV unterstützt Verbandsmitglieder durch Informationsaustausch, Veranstaltungen und technischen Support und bietet Schulungen selbst oder durch seine Mitglieder an.

2.3  Der Verband repräsentiert gegenüber Behörden und Öffentlichkeit die Branche der Höhenarbeiter und Rigger.

3.  Mitgliedschaft

3.1  Mitglieder

Mitglied des SHRV kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich mit den Verbandszwecken identifizieren kann und die Tätigkeit des Verbandes unterstützen möchte. Natürliche Personen werden als Einzelmitglieder aufgenommen, juristische Personen als Firmenmitglieder. Mitglieder verpflichten sich dazu, Arbeiten in der Höhe gemäss den 
geltenden Gesetzen und Reglementen auszuführen, und bemühen sich bei all ihrem Tun um die Verbesserung der Standards im Höhenarbeiter- bzw. Rigginghandwerk, insbesondere hinsichtlich des Aspekts der Arbeitssicherheit. Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes schaden oder seinen Interessen zuwiderlaufen könnte.

3.2  Beitrittsgesuch und Aufnahme

Beitrittsgesuche sind an die Geschäftsstelle des SHRV zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3  Austritt

Der Austritt ist jeweils per Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle bis spätestens 30. November.

3.4  Ausschluss

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SHRV nicht nachkommen oder den Interessen des SHRV oder seinem Ansehen schaden – insbesondere solche Mitglieder, die in der Ausübung des Höhenarbeiter- bzw. Rigginghandwerks in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften des SHRV verstossen –, können durch den Vorstand aus dem SHRV ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vorgängig anzuhören. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig und mit einfachem Mehr über den Rekurs.

4.  Organe

Die Organe des SHRV sind:

  • Generalversammlung der Mitglieder,
  • Vorstand,
  • Revisionsstelle.

4.1  Die Generalversammlung

4.1.1  Einberufung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 21 Tage im Voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung (per Post oder E-Mail) an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge auf Ergänzungen der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung
 oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Verbandsmitglieder einberufen werden. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Versammlungszweckes beim Vorstand einzureichen.

4.1.2  Beschlussfassung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Einzelmitglieder verfügen über eine Stimme, Firmenmitglieder über zwei Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr, sofern die Statuten oder das Gesetz nicht etwas anderes vorsehen. Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln. Beschlüsse über die Auflösung des SHRV oder dessen Fusion mit einem anderen Verband dürfen nur an einer Versammlung gefasst werden, an der wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist, und sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln.

4.1.3  Leitung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder – im Verhinderungsfall oder bei Geschäften, welche die Person des Präsidenten betreffen – durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind durch den Geschäftsführer oder bei dessen Abwesenheit durch ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den Präsidenten sowie den Protokollführer zu unterzeichnen. Die Verhandlungsordnung wird durch den Präsidenten in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer bestimmt, soweit die Versammlung nichts Abweichendes beschliesst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handmehr, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung bei Bedarf einen oder mehrere Stimmenzähler. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und dem SHRV.

4.1.4  Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung kommen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl des Ersten und Zweiten Revisors;
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • Erteilung der Décharge an Vorstand und Geschäftsführer;
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Rekursentscheid über vom Vorstand ausgesprochene Mitgliedschaftsausschlüsse;
  • Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Statuten;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des SHRV oder dessen Fusion mit einem anderen Verband;
  • Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die der Generalversammlung vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden.

4.2  Vorstand

4.2.1  Mitglieder

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. Dazu kommen mehrere Beisitzer. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Die Wahl von Vorständen ohne Verbandsmitgliedschaft ist ausdrücklich zulässig. Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung seitens der Generalversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden.

4.2.2  Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung der Geschäftsstelle in einem vom Vorstand selbst bestimmten Rhythmus gemäss den aktuellen Erfordernissen des Verbandes  zusammen. Alternativ sind virtuelle Sitzungen über elektronische Kanäle zulässig. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus. In dringenden Fällen kann der Präsident eine ausserordentliche Vorstandssitzung auch innerhalb kürzerer Frist einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder sowie des Präsidenten oder des Vizepräsidenten erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Handmehr. Schriftliche Beschlussfassung per E-Mail oder Post ist statthaft, sofern kein Mitglied ausdrücklich die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. Vizepräsident durch Stichentscheid. Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

4.2.3  Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  • Festsetzung der rechtsverbindlichen Unterschrift seiner Mitglieder und Vertretung des SHRV nach aussen;
  • Vollzug der Verbandsbeschlüsse;
  • strategische und inhaltliche Planung der Geschäfte des SHRV im Sinne des Verbandszweckes;
  • Besetzung der Geschäftsstelle, vorgesetztes Gremium der Geschäftsstelle, Erlass eines Pflichtenhefts für die Geschäftsstelle, Aufgabenverteilung und Überwachung derselben;
  • Besetzung von verbandsinternen und -externen Fachgruppen und Kommissionen;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Einberufung der Generalversammlung nach Massgabe der vorliegenden Statuten;
  • Ausarbeitung bzw. Genehmigung von Reglementen, Pflichtenheften und Schulungsunterlagen.

4.3  Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren einen Ersten und einen Zweiten Rechnungsrevisor aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Der Erste Revisor prüft die Rechnungslegung des Verbandskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor. Im Bedarfsfall lässt sich der Erste Revisor ganz oder teilweise durch den Zweiten vertreten.

5.  Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des SHRV besteht aus einem Geschäftsführer und nach Bedarf zusätzlichem administrativem Personal. Sie betreibt ein eigenes Büro mit Postadresse. Der Geschäftsführer und das administrative Personal werden durch den Vorstand eingesetzt, der als ihre vorgesetzte Stelle fungiert. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers und des administrativen Personals werden vom Vorstand in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Ausnahmsweise, insbesondere bei Personalmangel, kann das Amt des Geschäftsführers in Personalunion von einem Vorstandsmitglied ausgeübt werden.

6.  Mittel

6.1  Die finanziellen Mittel des SHRV bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder,
  • Reinerträgen von Veranstaltungen und Schulungen,
  • Beiträgen der Schulungsabsolventen,
  • Zuwendungen Dritter.

6.2  Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt und sind auf der Website des SHRV öffentlich zu publizieren. Die Beiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

6.3  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SHRV haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

7.  Verbandsjahr und Rechnungsabschluss

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr, mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist.

8.  Übrige Verbandsaktivitäten

Der SHRV kann periodische Versammlungen oder andere Veranstaltungen durchführen, die der regelmässigen Orientierung der Mitglieder hinsichtlich Neuerungen in der Branche dienen, Probleme des Handwerks und deren Lösungen aufgreifen, Vertiefung und Wiederholung des erworbenen theoretischen und praktischen Fachwissens vermitteln und die insbesondere eine Plattform für fachspezifischen Gedankenaustausch und gegenseitiges Kennenlernen der Mitglieder ermöglichen. Der Verband kann an Messen und anderen branchenübergreifenden Veranstaltungen aktiv oder passiv teilnehmen.

9.  Auflösung

Im Falle der Verbandsauflösung geht das Verbandsvermögen zu gleichen Teilen an die einzelnen Mitglieder des Verbandes. Firmenmitglieder werden dabei wie Einzelmitglieder gezählt.

10.  Inkrafttreten dieser Statuten

Die vorstehenden Statuten wurden anlässlich der Statutenrevision von der Generalversammlung des SHRV am 23. Juni 2016 per Mehrheitsbeschluss gemäss Artikel 4.1.2 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bern, den 23. Juni 2016

Rolf Krämer, Präsident SHRV/ASHR

Hubertus Uhlenhof, Vizepräsident SHRV/ASHR